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   LAG Sachsen-Anhalt, 07.08.2014 - 3 Sa 277/13   

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LAG Sachsen-Anhalt, 07.08.2014 - 3 Sa 277/13 (https://dejure.org/2014,52314)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07.08.2014 - 3 Sa 277/13 (https://dejure.org/2014,52314)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07. August 2014 - 3 Sa 277/13 (https://dejure.org/2014,52314)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG, § 242 BGB
    Befristung - Vertretungsbedarf

  • IWW

    § 14 Abs. 1 TzBfG, § ... 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, § 14 Abs. 2 TzBfG, § 15 Abs. 4 TzBfG, § 242 BGB, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. c, Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 17 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Zustellerin; Voraussetzung des Sachgrundes der Vertretung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
    Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Zustellerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 783/10

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 07.08.2014 - 3 Sa 277/13
    Für die Beurteilung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kommt es nicht darauf an, ob der befristet eingestellte Arbeitnehmer bereits zuvor im Rahmen befristeter Arbeitsverträge bei dem Arbeitgeber beschäftigt war oder nicht (u. a. BAG vom 18.07.2012 - 7 AZR 783/10 - AP Nr. 100 zu § 14 TzBfG Rn. 17; BAG vom 25.03.2009 - 7 AZR 34/08 - EzA TzBfG § 14 Nr. 57, Rn. 25).

    Fehlt dieser Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt (BAG vom 18.07.2012 - 7 AZR 783/10 - aaO -, Rn. 13; BAG vom 25.03.2009 - 7 AZR 34/08 - aaO -, Rn. 14 mwN).

    Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen (BAG vom 18.07.2012 - 7 AZR 783/10 - aaO -, Rn. 13; BAG vom 14.04.2010 - 7 AZR 121/09 - AP Nr. 72 zu § 14 TzBfG Rn. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht selbst ein beim Arbeitgeber tatsächlich vorhandener ständiger Vertretungsbedarf dem Vorliegen eines Sachgrundes im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG nicht entgegen (BAG vom 18.07.2012 - 7 AZR 783/10 - aaO Rn 23).

    Das Arbeitsgericht ist mit der Begründung dieser Feststellung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vertretungsbefristung gefolgt, an der auch nach dem Urteil des EuGH vom 26. Januar 2012 - C-586/10 - festgehalten wird (vgl. BAG vom 18.07.2012 - 7 AZR 783/10 - aaO, zu Ziff. II. 2. der Gründe).

    242 BGB) durchzuführen (BAG vom 18.07.2012 - 7 AZR 783/10 - Rn 35 bis 43, aaO).

  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 07.08.2014 - 3 Sa 277/13
    Das Arbeitsgericht ist mit der Begründung dieser Feststellung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vertretungsbefristung gefolgt, an der auch nach dem Urteil des EuGH vom 26. Januar 2012 - C-586/10 - festgehalten wird (vgl. BAG vom 18.07.2012 - 7 AZR 783/10 - aaO, zu Ziff. II. 2. der Gründe).

    a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes folgt aus dem bloßen Umstand, dass ein Bedarf an Vertretungskräften durch den Abschluss unbefristeter Arbeitsverträge gedeckt werden könnte, nicht, dass ein Arbeitgeber missbräuchlich handelt und somit gegen § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung als auch nationale Regelungen zu ihrer Umsetzung verstößt, wenn er beschließt, auf befristete Vertrage zurückzugreifen, um auf einen vorübergehenden Mangel an Arbeitskräften zu reagieren, selbst wenn dieser wiederholt und sogar dauerhaft auftritt, bleibt der Bedarf an Vertretungskräften ein vorübergehender, weil der vertretene Arbeitnehmer nach Beendigung seines Urlaubs, der den Grund für die zeitweilige Verhinderung an der Wahrnehmung der Aufgaben darstellt, seine Tätigkeit wieder aufnehmen wird (EuGH vom 26.01.2012 - C-586/10 - (Kücük) Rn 38, 50, AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 9 = EzA TzBfG § 14 Nr. 80).

    Vielmehr ist es nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes "notwendig", dass die zuständigen Stellen auch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, der grundsätzlich den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, erforderlichenfalls alle mit der Verlängerung dieser Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse verbundenen Umstände berücksichtigen, da sie die Hinweise auf einen Missbrauch geben können, den die in § 5 Nr. 1 Buchst. b und c der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge vorgesehenen Präventivmaßnahmen verhindern sollen (EuGH vom 26.01.2012 - C-586/10 - (Kücük) Rn 43, aaO).

    Zu berücksichtigen ist auch, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Januar 2012 - C-586/10 - (Kücük) - selbst ein dauerhafter Vertretungsbedarf dem Abschluss von Vertretungsbefristungen nicht grundsätzlich entgegensteht und der Arbeitgeber einem ständigen Vertretungsbedarf nicht durch eine Personalreserve begegnen muss, die von vornherein den Raum für eine unternehmerische Planung einengt.

  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 34/08

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung eines Beamten - Vielzahl kurz befristeter

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 07.08.2014 - 3 Sa 277/13
    Für die Beurteilung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kommt es nicht darauf an, ob der befristet eingestellte Arbeitnehmer bereits zuvor im Rahmen befristeter Arbeitsverträge bei dem Arbeitgeber beschäftigt war oder nicht (u. a. BAG vom 18.07.2012 - 7 AZR 783/10 - AP Nr. 100 zu § 14 TzBfG Rn. 17; BAG vom 25.03.2009 - 7 AZR 34/08 - EzA TzBfG § 14 Nr. 57, Rn. 25).

    Fehlt dieser Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt (BAG vom 18.07.2012 - 7 AZR 783/10 - aaO -, Rn. 13; BAG vom 25.03.2009 - 7 AZR 34/08 - aaO -, Rn. 14 mwN).

    Es ist allein entscheidend, ob bei der letzten Befristungsabrede ein Vertretungsfall vorlag (BAG vom 25.03.2009 - 7 AZR 34/08 - aaO -, Rn. 22 mwN; BAG vom 17.11.2010 - 7 AZR 443/09 (A) - aaO Rn. 20).

  • BAG, 17.11.2010 - 7 AZR 443/09

    Befristungskontrolle - Unionsrecht

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 07.08.2014 - 3 Sa 277/13
    Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt der die Befristung rechtfertigende sachliche Grund in den Fällen der Vertretung darin, dass für die Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, weil der Arbeitgeber an den vorübergehenden ausfallenden Arbeitnehmer, dem die Aufgaben an sich obliegen, rechtlich gebunden ist und er mit dessen Rückkehr rechnet (BAG vom 17.11.2010 - 7 AZR 443/09 (A) - AP Nr. 99 zu § 14 TzBfG Rn. 17).

    Es ist allein entscheidend, ob bei der letzten Befristungsabrede ein Vertretungsfall vorlag (BAG vom 25.03.2009 - 7 AZR 34/08 - aaO -, Rn. 22 mwN; BAG vom 17.11.2010 - 7 AZR 443/09 (A) - aaO Rn. 20).

  • BAG, 14.04.2010 - 7 AZR 121/09

    Befristeter Arbeitsvertrag - Sachgrund der Vertretung - Kausalzusammenhang -

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 07.08.2014 - 3 Sa 277/13
    Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen (BAG vom 18.07.2012 - 7 AZR 783/10 - aaO -, Rn. 13; BAG vom 14.04.2010 - 7 AZR 121/09 - AP Nr. 72 zu § 14 TzBfG Rn. 16).
  • BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 41/15

    Befristung - Sachgrund der Vertretung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. August 2014 - 3 Sa 277/13 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Bremen, 14.12.2017 - 2 Sa 40/17

    Wirksamkeit Befristung; Weiterbeschäftigungsanspruch

    Dieser Auffassung haben sich verschiedene Landesarbeitsgerichte jedenfalls zum Teil angeschlossen (vgl. nur LAG Düsseldorf vom 03. Dezember 2012 - 9 Sa 719/12 - sowie LAG Sachsen Anhalt vom 07. August 2014 - 3 Sa 277/13 -).
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